Der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss der Gemeinde Südlohn beauftragt die Verwaltung zeitnah ein sog. Schlüssiges Konzept zur Sicherstellung der Bedarfe für die Kosten der Unterkunft von Leistungsberechtigten nach dem SGB II, Sozialhilfe SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz zu erstellen und dieses dem Ausschuss vorzustellen. Ziel des Konzeptes ist die Ausweisung des Leistungsträger darzulegen, welche Kriterien und ermittelten Daten der Entscheidung im Hinblick auf die Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft (KdU) und Kosten der Heizung (KdH) zu Grunde gelegt wurden.
2. Sollte bereits ein sog. Schlüssiges Konzept erstellt worden sein, sollte dies in der Ausschusssitzung vorgestellt werden.
Begründung:
Reicht das Einkommen eines Menschen nicht aus, um seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Unterkunft etc.) zu bestreiten, kann er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen. Diese Leistungen werden zumeist in Form des ALG II /Hartz IV oder in Form der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch -SGB XII- gewährt.
In der jüngsten Vergangenheit mehren sich die Meinungen und Berichterstattungen, dass es innerhalb der Gemeinde Südlohn keinen ausreichenden angemessenen Wohnraum für Transferleistungsempfänger gibt. Diese Thematik wurde bereits mehrfach in den verschiedensten Ausschuss- und Ratssitzungen besprochen.
Das Recht auf Wohnen ist ein elementares Grundbedürfnis. Aus diesem Grund gehören die Übernahme der Unterkunftskosten (KdU und KdH) zu den zentralen Bestandteilen der Leistungssysteme für die soziale Sicherung in den Rechtskreisen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), der Sozialhilfe (SGB XII) sowie dem AsylblG.
Durch die Vorschriften des SGB II und SGB XII sollen das Grundbedürfnis Wohnen und die Funktion der Unterkunft als räumlicher Lebensmittelpunkt geschützt werden.
Nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit hat der Leistungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) einheitliche Kriterien zu entwickeln und diese in einem „Schlüssigen Konzept“ umzusetzen.
Um die Konfliktlinie bezüglich der Angemessenheit, mit dem daraus in Verbindung stehenden gewichtigen Interessen von Leistungsberechtigten nachvollziehen und sicherstellen zu können, ist die Idee von einem „Schlüssigen,- Transparenten – und Nachvollziehbaren Konzept“ unumgänglich! Der Aufbau und die praktische Umsetzung eines Handlung-Konzeptes könnte durch stetige und in Intervallen durchgeführte inhaltlicher Anpassungen gewährleistet werden.
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