Die folgenden Anregungen zur 17. Änderung des Flächennutzugsplanes gemäß § 3 III BauGB sollen in die Beratungen des Gemeinderates mit einbezogen werden:
1. Die Anlagenhöhe wird auf 140 m begrenzt und nicht auf 100 m. Ich verweise hierbei auf den Windenergieerlass des Landes NRW vom 3.5.02. Dort wird ausdrücklich die Festlegung von Anlagehöhen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik angemahnt. Mehr als 90% der zur Zeit produzierten Windenergieanlagen sind größer als 100 m. Abgesehen von einer weitaus besseren Energieausbeute entstehen bei viel größerer Energiemenge bedeutend weniger Lärmemissionen. Auch wirkt die wesentlich geringere Rotorgeschwindigkeit der 140-m-Anlagen zu den 100-m-Anlagen auf das optische Empfinden weitaus positiver. Auch unter dem Blickwinkel der Resourcenschonung hinsichtlich der Vermeidung des Einsatzes von Erdöl, -gas und Uran bei der Energiegewinnung ist hier eine Entscheidung für 140-m-Anlagen geboten.
2. Die geplante Verkleinerung der Windparkzone BOR 15 (gegenüber der Ausweisung im Gutachten) ist nicht nachvollziehbar. Die angeführten Gründe für eine Verkleinerung sind nicht stichhaltig. Die von den Gutachtern ausgewiesene Fläche sollte beibehalten werden.
3. Die Vergrößerung der Abstände der Anlagen zur Wohnbebauung in Streulage von 200 auf 300m bietet keinen spürbar besseren Schutz der Bevölkerung vor solchen Anlagen. Das BimSchG. bietet hinreichenden Schutz vor jeglicher Immission/ Emmission. Die Gutachter haben bewusst diese Abstandsregelung nicht weiter konkretisiert, um hier – wie im Windkrafterlass – einer individuellen Regelung den Vorrang zu geben. Die hier vorgesehene Regelung mit Pauschalabständen – und insbesondere 300 m – ist ausschließlich als Windkraftverhinderungsregelung zu sehen. Eine Abwägung nach Windkrafterlass würde damit auch nicht ansatzweise berücksichtigt.
Im übrigen verweise ich auf die Ihnen vorliegenden Einwände, die Ihnen bereits bei der letzten Auslegung des Flächennutzungsplanes dieserhalb zugegangen sind.
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