Änderung der Grünabgaberegelung ab dem 1.1.2010

Die Grünabgabe nach der Regelung ab 2009 ist aus folgenden Gründen rechtlich bedenklich und sehr wahrscheinlich auch kostenintensiver als die Regelung aus dem Jahre 2008. Zur rechtlichen Seite der jetzigen Regelung gibt es seitens der Grünen erhebliche Bedenken, da die jetzige Regelung – sie sollte lt. CDU gerechter sein – viele Präzedenzfälle geschaffen hat und schaffen wird.

Eigentum Verpflichtet, so steht es im Artikel 14 Abs. 2 GG. Dies scheint nicht für unsere Gemeinde zu gelten, da das Laub der im Eigentum unserer Gemeinde befindlichen Bäume, durch die BürgerInnen kostenpflichtig entsorgt werden muss. Die Privatisierung der Grünannahme sollte, so laut Aussage der CDU, nachdem Verursacherprinzip stattfinden, d.h. wer Grünabfall produziert muss ihn auch zahlen.

Für unsere Gemeinde scheint dieses Verursachungsprinzip nicht zu gelten, ansonsten würde Sie für das Laubaufkommen eine entsprechende Bezahlung tätigen. Ein Hinweis auf die Straßenreinigungssatzung entlässt, aus unserer Sicht, die Gemeinde nicht, die Gebühren für Ihren Abfall auf die Bürger abzuwälzen. Dies würde dem Verursachungsprinzip widersprechen.

Auch der wohlgemeinte Rat des Ordnungsamtsleiters in der Zeitung, man könne doch dieses Laub mit der eigenen Biotonne entsorgen ist in vielen Fällen eine Ungleichbehandlung der Bürger. Was ist dann, wenn diese Bürger sich deshalb weigern? Müssen diese Bürger zwingend das „gemeindeeigene“ Laub zwischenlagern, wenn sie denn den Bürgersteig sauber halten? Was ist dann, wenn die Kapazität der eigenen Tonne nicht mehr reicht und die BürgerInnen gezwungen sind, eine größere oder gar eine zusätzliche Biotonne zu beantragen? Der Ratschlag, man könne doch das Laub zwischenlagern und nach und nach entsorgen, ist ein nicht ernst gemeinter Ratschlag, denn wo gibt es eine Vorschrift, dass ein Grundstücksbesitzer das Laub zwischenlagern (Bereitstellung einer (kleinen) Grundstücksfläche) und dann – bei zwischenzeitlich einsetzendem Zersetzungsprozess mit Geruchsbildung und anlocken von Ungeziefer – nach und nach kostenpflichtig über die Biotonne entsorgen soll? Wie ist die rechtliche Situation von Grundstücksbesitzern ohne eigenen Garten und damit Fläche für die Zwischendeponie des Laubes?

Die Folge dieser rechtlich fragwürdigen Situation ist, dass viele Ausnahmeregelungen erforderlich werden. Das wiederum bedeutet, dass die Gemeinde Abholdienste bereitstellen muss und zwar flächendeckend in den Innenbereichen in der Zeit von August bis Dezember, denn in dieser Zeit fällt das Laub der verschiedenen Baumarten. Dies wiederum hat einen enormen Mehraufwand zur Folge, der die im Raume stehenden Einsparungen durch die Privatisierung der Grünannahme deutlich übertreffen wird.

Im Zusammenhang mit dem Verursacherprinzip muss auch folgende Frage geklärt werden: Warum werden BürgerInnen mehr belastet, die das „Glück“ haben, Laub gemeindeigener Bäume entsorgen zu müssen gegenüber denjenigen, die kein Laub gemeindeeigener Bäume entsorgen müssen?

Die „alte Regelung“ hat da deutliche Vorteile für die Gemeinde und die Gebührenzahler: Der Verwaltungsaufwand wird deutlich geringer, weil deutlich weniger Widersprüche und weit weniger wilde Entsorgung in die Landschaft mit der Folge, dass die Gemeinde mit erheblichem Aufwand diese Hinterlassenschaften wieder entfernen muss.

Die jetzige Regelung verfehlt die eigentliche Intention einer gerechteren und günstigeren Gebührenordnung damit gänzlich!

Es muss auch die Frage geklärt werden, warum nach gut 9 Monaten die neue Regelung begutachtet wird und nicht wirklich noch 12 Monaten. Dies ist interessant, wenn man bedenkt, dass die „laubanfällige“ Zeit nicht in diesem Sachstandsbericht enthalten sein kann, da diese gerade erst beginnt.

Der Rat möge die Änderung der Grünabgabe ab dem 1.1.2010 nach der noch im Jahr 2008 geltenden Regelung beschließen.

Verwandte Artikel