Errichtung Anlage Herstellung von Biodiesel

Anträge für folgende Punkte der Bauausschuss- pp-Sitzung vom 16.8.00 „Errichtung einer zeitlich befristeten Anlage zur Herstellung von Biodiesel, Hinterm Busch 31“ und „Nutzung der Stallungen auf dem Betriebsgelände Hinterm Busch 31“

zu Antrag 1 bitte ich um Beratung und Beschlussfassung wie folgt:

Die Herstellung von Biodiesel an obiger Örtlichkeit stellt nach Meinung meiner Partei eine klare Nutzungsänderung der bisherigen Anlage dar und ist daher von der zuständigen Baubehörde zu genehmigen. Die genannte Behörde hat die bereits begonnene, rechtswidrige Produktion mittlerweile per Anordnung gestoppt. Die Genehmigung wird in diesem Fall von der Stellungnahme der STUA in Herten und der Entscheidung des Kreises Borken abhängig sein.

Da die Gemeindeverwaltung bezüglich der dort zur Anwendung kommenden Chemikalien und Rohstoffe unvollständige Angaben gemacht hat, bitte ich die Entscheidung bis zum Vorliegen einer vollständigen Liste der dort zum Einsatz kommenden Stoffe zurückzustellen. Im übrigen ist auch die Frage vorab zu klären, inwieweit es überhaupt rechtlich eine Betriebsgenehmigung auf Zeit geben kann oder ob eine solche Genehmigung unbegrenzt Gültigkeit hat. Ist das Letztere der Fall, werden mit dem Ja der Gemeinde Tatsachen geschaffen, die nicht mehr umkehrbar sind. Ich weise audrücklich darauf hin, dass es bei einem positiven Verlauf des Probebetriebes zwei Alternativen gibt: Entweder bleibt die Anlage unbefristet erhalten oder die die Produktion geht nach Borken-Burlo.

Der o.g. Ausschuss möge daher bitte die Entscheidung dieserhalb bis zur Kläruung o.g. Fragen zurückstellen. Die Eilbedürftigkeit ist m.E. nach erfolgter behördlich angeordneter Stillegung der Produktion ohnehin nicht gegeben.

Wenn klare Fakten geschaffen werden sollen, darf eine solche Anlage nur in einem Industriegebiet angesiedelt werden und nicht in einem land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Gebiet.

Mit welchen Argumenten will denn der Rat zukünftige ähnliche Ansinnen anderer Firmen ablehnen?

Zum Antrag 2 Die Nutzungsänderung der Stallungen soll lt. Beschlussempfehlung festgeschrieben werden.

Ich bitte aus folgenden Gründen die Zustimmung zu dieser Nutzungsänderung zu verweigern:

  1. Es wird eine Nutzungsänderung legalisiert, die die industriemässige Mast von Schweinen festschreibt. Das kann nicht im Sinne einer zukunftsweisenden Landwirtschaftspolitik sein, die die mittelständige Landwirtschaft in ihrem Bestand schützen soll.
  2. Eine Anlage dieser Grössenordnung ist allein aus Umweltgründen hier fehl am Platze, da in dieser Region bereits eine Gülleüberproduktion besteht und Flächen für die Gülleverbringung nicht mehr zur Verfügung stehen. Die in der Beschlussempfehlung genannte Gülleverbringung innerhalb von 50 KM im Umkreis ist rechtlich fragwürdig und in keinster Weise mit bestehenden Gesetzen kontrollierbar. Ich erinnere hier u. a. an die Grenznähe! Im übrigen würde eine Einschränkung auf 50 KM bewirken, dass die Preise für die Flächennachweise sprunghaft ansteigen und besonders die wirtschaftlich schwachen Landwirtschaftbetriebe treffen.
  3. Die Seuchengefahr, die von einer industriellen Produktion ausgeht, bedroht dann auch permanent die landwirtschaft- lichen Mittelbetriebe dieser Region.
  4. Die Umweltbelastung, die durch Immissionen und Emmissionen des Betriebes sowie dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen entsteht, wird festgeschrieben. Anstatt die Umweltbelastun- gen für diese bereits stark belastete Region zu verringern, erfolgt eine Festschreibung dieser.

Aus diesen Gründen bitte ich, dem Antrag nicht zu entsprechen.

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