Festsetzung von Wertgrenzen

Die Gemeindeordnung (GO) und auch die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) schreibt in diversen Paragraphen die Unterrichtung des Rates bzw. die Entscheidungsfindung durch den Rat vor.  In einer Email-Anfrage vom 30.03.2010 an den Kämmerer der Gemeinde Südlohn, Herrn Wilmers, hat das Ratsmitglied van de Sand angefragt, für welche Paragraphen, vom Rat der Gemeinde Südlohn in der Vergangenheit welche Wertgrenzen festgesetzt wurden.

Herr Wilmers antworte am 19.04.10 ebenfalls per Email folgendes:
„[…]zu den in Ihrem o.a. Schreiben aufgeworfenen Fragen teile ich Ihnen mit, dass der Rat der Gemeinde Südlohn bislang keine Wertgrenzen festgelegt hat[…]“.

Diese Antwort überraschte unsere Fraktion doch ein wenig, sieht das neue doppische Haushaltsrecht und die Gemeindeordnung die Festsetzung von Wertgrenzen in verschiedenen Paragraphen vor. So in § 81 GO, § 83 GO und § 14 GemHVO i.V.m. § 4 GemHVO.

Aus diesem Grund beantragt die Grüne Fraktion Südlohn und Oeding im Rat der Gemeinde Südlohn die Einbringung des nachfolgenden Antrages in den Rat zur Beratung und Beschlussfassung.

1. Der Rat der Gemeinde Südlohn legt für das Haushaltsjahr 2011 für die nachfolgenden Paragraphen Wertgrenzen fest und füllt die unbestimmten Rechtsbegriffe mit Werten.
Gemeindeordnung (GO):
§ 81 GO Nachtragshaushalt:
Abs. 2 Nr. 1 […] erheblicher Jahresfehlbetrag […]
Abs. 2 Nr. 2 […] erheblicher Umfang […]
Abs. 3 Nr. 1 […] geringfügigen Investitionen und Instandhaltungen […]

§ 83 GO überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:
Abs. 2 […] erhebliche überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen […]

Gemeindehaushaltsverordnung(GemHVO):
§ 4 GemHVO Teilpläne:
Abs. 4 […] dass im Teilfinanzplan als einzelne(n) Position(en) die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen sind, wenn eine Investition die vom Rat festgesetzte Wertgrenze überschreitet.

§ 14 GemHVO Investitionen:
Abs. 1 […] bevor Investitionen die oberhalb der vom Rat festgesetzten Wertgrenze liegen, beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren […].

2. Der Rat der Gemeinde Südlohn beauftragt den Haupt- und Finanzausschuss, bis zu der Ratssitzung indem die Haushaltssatzung verabschiedet wird, Vorschläge zur Höhe der Wertgrenzen, zu erarbeiten.

Begründung:

Zu 1: Die Gemeindeordnung NRW benennt im § 41 Abs. 1 Satz 2 die nicht übertragbaren Zuständigkeiten des Rates. In der Buchstabenaufzählung wird der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen genannt.

Gem. § 81 Abs. 2 GO muss die Gemeinde (Rat) unverzüglich eine Nachtragssatzung erlassen, wenn ein erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen. Das letztgenannte Kriterium findet keine Anwendung wenn es sich um geringfügige Investitionen und Instandsetzungen an Bauten handelt, die unabweisbar sind.

Alle im Rat der Gemeinde Südlohn vertretenen Fraktionen sollten sich nun fragen: wann muss eine Nachtragssatzung erlassen werden, wenn die unbestimmten Rechtsbegriffe nicht mit Werten gefüllt werden. Wir Grünen sehen hier für die Gemeinde Südlohn eine Regelungslücke, die aus unserer Sicht geschlossen werden muss.

Weiter kann der Rat die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen/Verpflichtungsermächtigungen nicht übertragen. Gem. § 82 Abs. 1 GO liegt die Entscheidung zwar beim Kämmerer bzw. Bürgermeister. Der Rat kann aber das Recht der Zustimmung einfordern. Diese Möglichkeit kommt in Betracht, wenn es sich um erhebliche Aufwendungen/Auszahlungen/Verpflichtungsermächtigungen handelt.

Auch hier liegt aus unserer Sicht eine Regelungslücke vor und der Rat verzichtet auf eine Kontrollfunktion die vom Gesetzgeber gewollt ist. Bereits in der Vergangenheit wurden Aufwendungen/Auszahlungen/Verpflichtungsermächtigungen in größeren Umfang getätigt, die im Nachhinein vom Rat zur Kenntnis genommen werden musste. Hier seien als Beispiele die Turnhalle in Südlohn oder Rechtsanwaltskosten genannt.

Wir sind der Meinung, dass in einer angespannten Haushaltslage der Rat nicht freiwillig auf eine Kontrollfunktion verzichten und Entscheidungsverantwortung an die Verwaltung abgeben sollte.

Im § 14 i.V.m. § 4 Abs. 4 der Gemeindehaushaltsverordnung wird explizit die Festsetzung von Wertgrenzen gefordert. Dies stellt auch das Innenministerium klar.

So steht in einer Handreichung zur Gemeindehaushaltsverordnung zum § 4 Abs. GemHVO […] Wegen der besonderen Bedeutung sind die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen darzustellen. Nach dem Satz 2 hat der Rat die Wertgrenzen festzulegen, oberhalb derer die Investitionen als Einzelmaßnahmen auszuweisen sind. Die Regelung stellt sicher, dass die erforderlichen Informationen über die einzelnen Investitionen im Haushaltsplan unmittelbar erkennbar sind […] .

In der gleichen Handreichung wird zum § 14 GemHVO folgendes klargestellt, […] Das neue Haushaltsrecht hat keine umfassende Änderung der Vorschriften über die Planung und Vorbereitung von Investitionsmaßnahmen, die für den kommunalen Haushalt eine besondere Bedeutung haben, erfordert. Die Vorschriften sind daher lediglich angepasst worden. Es ist jedoch sachgerecht, nicht mehr den unbestimmten Rechtsbegriff der „Erheblichkeit“ zu verwenden, sondern unter Stärkung des Budgetrechts des Rates vorzusehen, dass er eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eine geeignete und sachgerechte Wertgrenze festlegt, die einen Rahmen für den Umgang der Verwaltung mit der Planung und Ausführung von Investitionen schafft. Es muss dabei der schon bisher zu beachtende Grundsatz zum Tragen kommen, dass bei Investitionen immer die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln, die Kosten der Maßnahme sowie die nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen festzustellen sind.

Hier sehen wir den Rat der Gemeinde Südlohn in der Pflicht.

Zu 2: Da der Haupt- und Finanzausschuss den Haushalt 2011 als erstes behandeln bzw. beraten wird, könnte hier auch als erstes die Beratung über sachgerechte Werte erfolgen.

Der Antrag wurde mit der Mehrheit des Rates in die Haushaltskommission verschoben. Die Haushaltskommission soll sich in der nächsten Sitzung noch einmal mit dem Thema Wertgrenzen beschäftigen. Weiterhin werden wir den Vorschlag machen geeignete Kennzahlen und Controllinginstrumente in der Gemeinde zu installieren.

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