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Versichertenkarte nach dem „Bremer Modell“ auch in Südlohn

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1. Die Gemeinde Südlohn will die medizinische Regelversorgung für Flüchtlinge und Asylbewerber verbessern und deren Krankenbehandlung auf eine gesetzliche Krankenversicherung in Anlehnung an das „Bremer Modell“ übertragen. Hierbei erhalten Leistungsberechtigte nach §§ 4 und 6 AsylbLG eine Krankenversicherten-Chipkarte der gesetzlichen
Krankenversicherung.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, Verhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen aufzunehmen, um eine entsprechende Vereinbarung auf Grundlage des § 264 Absatz 1 SGB V zu treffen.

Anlässlich des letzen Berichts „Situation der Flüchtlinge und Asylbewerber in der Gemeinde Südlohn“ im Schul-, Jugend- und Sozialausschuss, hatte unser sachkundiger Bürger Dirk Heinbokel die Umsetzung des Bremer Modells auch in der Gemeinde Südlohn angeregt. Der Bürgermeister wollte dies auf Kreisebene thematisieren.

Auch wenn die Abrechnung der Krankheitskosten zentralisiert beim Kreis Borken liegt, muss die Gemeinde Südlohn für die Krankheitskosten, bis auf einige Ausnahmen, selbst aufkommen. Lt. des o.g. Berichtes stellen die Krankenhilfekosten für Asylbewerbe ein enormes finanzielles Risiko dar. Die Steigerung liegt bei 294 % und ein Ende der Kostensteigerung kann leider nicht vorhergesehen werden. Hier sieht unsere Fraktion ein nicht unerhebliches Einsparpotenzial durch
die Umsetzung des Bremer Modells.

In der Niederschrift des Ausschusses werden als Umsetzungshemmnisse „verschiedene andere Gründe“ angebracht. Diese Gründe werden aber nicht näher erläutert und sind daher nicht für uns nachvollziehbar. Die Stadt Münster bereitet gerade die Umsetzung des Bremer Modells vor. Hier könnte sich die Verwaltung hilfreiche Anregungen und Hilfestellungen, die zur Einführung des Bremer Modells beitragen, beschaffen.

Ungeachtet von den o.g. Problemen,

sollte jeder Mensch ungehinderten Zugang zur ärztlichen Regelversorgung haben.

Bei Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, also Personen, die länger als 15 Monate (zuvor 48 Monate) in Deutschland sind, können bereits jetzt mit der KV-Karte einer gesetzlichen Krankenkasse nach Wahl einen Arzt ihrer Wahl aufsuchen. Für alle anderen Flüchtlinge ist das AsylbLG gerade bezogen auf die gesundheitliche Versorgung problematisch. Zum einen ist der Zugang zum Gesundheitssystem durch die Beantragung der medizinischen Leistungen beim Sozialamt erschwert, zum anderen ist der Leistungsumfang nach §§ 4 und 6 AsylbLG erheblich eingeschränkt. Die im AsylbLG vorgesehenen Leistungseinschränkungen sind in der Praxis oft umstritten und führen nicht selten zu zeitlichen Verzögerungen der Behandlung zu Lasten der Patienten.

Durch die Ausstattung mit Krankenversicherungskarten könnten Flüchtlinge und Asylsuchende die Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen, ohne in jedem Fall eine Bewilligung der zuständigen Dienststellen
einholen zu müssen. Der zusätzliche Weg über das Sozialamt entfällt. Für die Betroffenen stellt dies eine Riesen-Erleichterung dar, wenn sie bei Krankheit mit der Krankenversicherungskarte gleich zum Arzt können und nicht im Sozialamt um einen Behandlungsschein bitten müssen.

Unsere Fraktion hatte der Gemeindeverwaltung bereits umfangreiche Informationen zum Bremer Modell zukommen lassen. Auf diese wird an dieser Stelle verwiesen.

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