Baustopp war vorprogrammiert

Nach x-maligen Änderungen des Bebauungsplanes hatte der Rat ihn in seiner endgültigen Fassung in 2005 letztmalig „verabschiedet“.

Meine damalige kritische Hinterfragung betraf genau den Punkt, der heute strittig ist, nämlich: Wieweit kann ein Bebauungsplan aus 1988 so belassen bzw. geringfügig geändert werden, ohne dass es zu Konflikten mit der heutigen Rechtssprechung kommt. Das wurde seitens des Bürgermeisters verneint. Es war deutlich erkennbar, dass eine neuerliche Offenlegung mit Einspruchsfristen vermieden werden sollte, da dann z.B. unter Umständen größere Abstände zu den umliegenden landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich würden.

Wenn nun das OVG dies aus heutiger Rechtssprechungssicht prüfen will, kann das nur bedeuten, dass der Fehler nicht allein im alten Bebauungsplan aus 1988 begründet liegt, sondern in einer glatten Fehleinschätzung des heutigen Bebauungsplanrechtes und der Rechtssprechung dazu. Um nicht mehr oder weniger geht es hier offensichtlich. Den klageführenden Landwirten ist es absolut nicht zu verdenken, wenn sie denn ihren rechtlich verbrieften Bestandsschutz wahren und damit durchsetzen wollen. Man kann nur hoffen, vor allem aus der Sicht der betroffenen Landwirte sowie der Bauherren/willigen, dass es zu einer schnellen, einvernehmlichen Lösung kommt.

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