Aus juristischer Sicht ist es notwendig, den falschen Darstellungen von Herrn Vedder zu widersprechen. Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ist weder ein von NRW eingeführtes Gesetz noch eine Rechtsverordnung; sie ist vielmehr ein von gerichtlichen Sachverständigen in vielen Bundesländern herangezogenes Hilfsinstrument bei der Bewertung von Geruchsimissionen. Sie ist auch nicht lückenhaft, sondern dient dazu, spätere Konflikte zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung durch ausreichende Abstände etc. von vorneherein zu vermeiden.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Bebauungsplan (Burloer Str. West) nicht wegen Lückenhaftigkeit der GIRL verworfen, sondern der Gemeinde in seinem Urteil vom 26.07.2007 (siehe unten) vorgehalten, durch die unterlassene Prüfung der Geruchsproblematik einen, so wörtlich „planerischen Missgriff“ getätigt und eine grob fehlerhafte Abwägung – „vollständiger Abwägungsausfall“ – begangen zu haben.
Die Versuche, die Haftung für alles nur auf andere abzuschieben, werden nicht funktionieren. Vor acht Jahren hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Amtshaftungsansprüche entstehen können, wenn die Geruchsproblematik ignoriert und aufgrund dessen rechtswidrige Entscheidungen getroffen werden (Urteil vom 21.06.2001)(siehe unten).
Wer Verantwortung hat oder übernehmen will, sollte diese Entscheidung kennen. Diese kann gerne bei mir angefordert werden.
BGH Urteil vom 21.06.2001 „Amtshaftung“ als PDF-Datei
OVG Urteil vom 26.07.2007 als PDF-Datei
OVG_NRW__10_D_58-05.NE-26.07_01
Urteil in Zusammenhang über die rechtliche Wirkung der GIRL
Oberverwaltungsgericht_NRW__21_A_4130-01-1_01
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