Burloerstraße West eine Geschichte ohne Ende?

Nun ist es wieder einmal zu einem Stopp des Bebauungsplanes „Burloer Straße West“ gekommen. Diesmal hat das Oberverwaltungsgericht den Plan gestoppt, weil – Zitat: „der B-Plan unwirksam ist“, und dies aus den folgenden, hauptsächlichen Gründen:

1. Der Antragsteller hat zu Recht auf die Notwendigkeit einer jederzeit frei zugänglichen Grundstückszufahrt hingewiesen, die durch die vorliegenden Unterlagen zum B-Plan laut intensiver Prüfung durch das Gericht nicht gewährleistet war. Damit hat der Antragsteller nichts Anderes getan, als sein Grundrecht wahrgenommen, denn bei dieser Planung war und ist es selbstverständlich, dass eine Zu- bzw. Durchfahrt nicht durch einen Bebauungsplan einfach überplant werden kann. Außerdem hat der Antragsteller in dem überplanten Gelände noch eigenen Grundbesitz, der bei der Überplanung nicht ansatzweise von den Planern berücksichtigt worden ist. Es kann nicht sein, dass einfach eigener Grundbesitz durch eine Gemeinde überplant wird, ohne das Einverständnis des Eigentümers einzuholen. Wie ein solches Vorgehen zu sehen ist, möchten wir hier nicht weiter ausführen. Das überlassen wir dem Leser!
Noch eine Anmerkung zum Abstimmungsverhalten des Rates in dieser Angelegenheit: Der Rat hat sich mit großer Mehrheit für die Sitzungsvorlage der Verwaltung entschieden, denn diese hat dem Rat als Anmerkung mitgeteilt, dass diese schriftlich geäußerten Anregungen nicht abwägungsrelevant wären. Das heißt, dieser Punkt wurde in der besagten Ratssitzung nicht einmal diskutiert und ohne Aussprache einfach abgestimmt. Nun muss man wissen, dass der Antragsteller mit seiner Frau einige Wochen vor dieser Ratssitzung bei der Gemeindeverwaltung waren, um auf diese Planungsfehler aufmerksam zu machen. Dort wurde ihnen allerdings mitgeteilt, dass die Zufahrt jederzeit gewährleistet sei bei dieser Planung. Dann kam die Ratsvorlage, in der stand, dass dieser Einwand nicht abwägungsrelevant sei. Erst daraufhin hat sich der Antragsteller dazu entschlossen, den Einwand schriftlich zur Verwaltung zu geben. Die Verwaltung hat daraufhin den Einwand als nicht abwägungsrelevant eingestuft. Nach Veröffentlichung des beschlossenen B-Planes hat sich der Antragsteller dann entschlossen, einen Anwalt einzuschalten, denn das Vertrauen in Bürgermeister und Verwaltung waren durch deren Verhalten abhandengekommen.

2. Der Anwalt hat dann dringend den Gang zum Gericht angeraten, auch deshalb, weil die Gemeindeverwaltung darauf verwiesen hat, – sollten Probleme mit dem Bau der Umgehung für die Zuwegung entstehen – dann solle man sich doch an die zuständige Bauverwaltung, den Landesbetrieb Straßen wenden.

3. Ein Letztes dazu: Für den Tagesordnungspunkt „Einwendungen in Sachen Burloer Straße West“ waren mehr als 140 Einwendungen eingereicht worden. Für jede der Einwendungen standen damit faktisch weniger als ¼ Minute zur Verfügung denn der Zeitplan für diese Sitzung sah weniger als 35 Minuten für die Beratung vor, was an sich schon alles darüber sagt, welchen Stellenwert die Verwaltung den berechtigten Wünschen der Anlieger dieser Planung zugemessen hat. Das spricht mehr als Bände und ist an sich schon ein Skandal!

4. Zum Thema Überplanung des eigenen Grundes und Bodens sagt das Gericht:

„Die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt aus der Überplanung eines Teils seines Grundeigentums als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen Mängeln“

5. Da ja bekanntlich die geplante Umgehung bis auf wenige Meter an das besagte Baugebiet heran geplant worden ist, waren für die Einhaltung der Lärmdämmwerte laut BauGB in Verbindung mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz bestimmte Lärmminderungsmaßnahmen notwendig. Um diese vorgeschriebenen Schallschutzwerte einzuhalten, hat man jedem Bauplatz in dem Gebiet entsprechende Dämmwerte zugeordnet. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Gebäude bzw. -teile sowie die Materialien zukünftig nur innerhalb der vorgegebenen Vorschriften errichtet werden dürfen. Sie dürfen aber auch zukünftig nicht verändert werden, ohne Änderung des zugrunde gelegten Bebauungsplanes.
Was das für den jeweiligen Häuslebauer dort bedeutet, kann man sich nur ausmalen. Hier fehlt es laut Gericht an einer nicht hinreichenden erkennbaren textlichen Festsetzung! Ein Fortbestand dieser Gebäude sei zumindest fraglich und möglicherweise nicht gesichert!

6. Zum Thema Einzelhandelsplanung für das Baugebiet stellt das Gericht fest, dass eine sehr ungenaue Definition dort durch den Rat beschlossen worden sei. Dabei stellt das Gericht ferner fest, dass das so beschlossene Einzelhandelskonzept dort vom Rat möglicherweise so nicht gewollt sein könne……………

Das Gericht hält es sogar für höchst fraglich, ob denn der Rat die Zufahrt des Antragstellers zu seinem Grundstück mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg beschlossen habe, denn wenn es denn so wäre, sei dieser Beschluss so das Gericht „in beachtlicher Weise abwägungsfehlerhaft“……….

Der Rat habe – so das Gericht – nicht erkannt, dass das Erreichen des Grundstücks des Antragstellers per PKW durch die Planung verwehrt werde sodass eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung nicht erfolgt ist……….

Das Gericht stellt auch in Frage ob der im Immissionsschutzgutachten angeführte Schallschutz in sämtlichen Lärmpegelbereichen durch die in der Energiesparverordnung gebotenen Maßnahmen zur Wärmeisolierung erreicht wird……………

Es kann darüber nachgedacht werden, ob denn die bereits vorhandenen Neubauten bzw. im Bau befindlichen Gebäude in diesem Gebiet diese Bedenken berühren oder nicht….?

Nachdenklich kann man bei diesen so klaren Worten der zuständigen Kammer des Oberverwaltungsgerichtes schon werden, zumal die Gemeinde einen Rechtsanwalt und dieser wiederum eine renommierte Anwaltskanzlei mit diesem Fall beschäftigt hat.
Selbst als Nicht-Rechtsgelehrter kommen schon starke Zweifel, ob es denn rechtens ist, dass einfach Gelände überplant, eine Zufahrt genommen und weitere Regeln, die zu einem ordnungsgemäßen Bebauungsplan nun mal dazu gehören einfach missachtet werden.

Jedenfalls sind dadurch die Kosten für dieses Baugebiet weiter deutlich gestiegen und damit wurde der Verlust der Gemeinde in Sachen Grundstücksgeschäfte deutlich erhöht wofür selbstverständlich der Häuslebauer bzw. der Steuerzahler herhalten müssen………

Wenn dann noch der Antragsteller als Buhmann z.B. im Internet als „Arschloch“ dargestellt wird, so fehlt uns dafür jegliches Verständnis. Wer denn dann das echte Arschloch ist, lassen wir dahingestellt. Wenn dann auch noch Ratsmitglieder, die für diesen B-Plan kritiklos die Hand gehoben haben und danach den schwarzen Peter an den Antragsteller weiterschieben, können wir Grüne das nur mit einem Kopfschütteln quittieren.

Zum Schluss: Wir hoffen, dass die Verwaltung aus dem Verfahren gelernt hat und alle Mängel des B-Planes korrigiert hat – und dass möglichst nicht nur durch „dickere Striche“ (lt. Artikel der MLZ) wie bei der Zufahrt!

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